1.1 Die Fa. Akquivent erbringt Dienstleistungen insbesondere – jedoch nicht ausschließlich –‚ auf den Gebieten der Kundenakquise, der Mitarbeiterentwicklung und des Veranstaltungsmanagements. Grundlage dieser Leistungserbringung ist dabei immer ein Kundenauftrag, dem ein schriftliches Angebot der Fa. Akquivent vorausgeht.
1.2 Soweit in diesen AGB eine Schriftform gefordert wird, ist diese auch per Email gewahrt.
2.1 Ein Vertrag mit der Fa. Akquivent kommt nur auf der Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Kunden zustande. In der Regel geht einer Auftragserteilung ein schriftliches Angebot der Fa. Akquivent voraus.
2.2 Ist ein schriftliches Angebot unterbreitet worden, so hält sich die Fa. Akquivent hieran für die Dauer von 14 Tagen ab Angebotsdatum gebunden. Innerhalb dieser Frist kann das Angebot durch eine schriftliche Annahmeerklärung des Kunden angenommen werden, so dass ein Vertrag zwischen den Parteien entsteht. Nach Ablauf der v.g. Frist bedarf es zum Vertragsschluss einer zusätzlichen Auftragsbestätigung der Fa. Akquivent.
2.3 Soweit seitens der Fa. Akquivent eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt wird, so gibt diese den vereinbaren Inhalt des Vertrages wieder, sofern der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen schriftlich widerspricht.
2.4 Dem Vertrag liegen die Preise des Angebots zugrunde. Im Falle einer Annahmeerklärung durch den Kunden nach Ablauf der in 2.2 genannten Frist, behält sich die Fa. Akquivent eine Abänderung der Preise um bis zu 5 % vor.
3.1 Die Fa. Akquivent hat die vereinbarten Vertragsleistungen entsprechend des zugrunde liegenden Angebots bzw. der ggf. erteilten Auftragsbestätigung zu erbringen. Dies gilt einschließlich der Einhaltung der ggf. vereinbarten Zeiten und Daten der Auftragserbringung.
3.2 Termine und Fristen sind für die Fa. Akquivent jedoch nur dann verbindlich, wenn sie schriftlicher Bestandteil des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung sind.
3.3 Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen und Termine nicht auf ein Verschulden oder Vertretenmüssen der Fa. Akquivent oder deren Mitarbeiter zurückzuführen, so entfällt eine Haftung der Fa. Akquivent für eventuelle Verspätungs- o. sonstige Schäden des Kunden.
3.4 Bei verschuldeten Verspätungen oder Verspätungen, die von der Fa. Akquivent zu vertreten sind, haftet diese nur bis zu einer Summe von 10 % des Gesamtvertragspreises für den entstehenden Verzugsschaden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern die Verspätung / der Leistungsverzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Fa. Akquivent , deren Mitarbeiter oder deren Erfüllungsgeholfen zurückzuführen ist.
3.5 Der Kunde ist verpflichtet, der Fa. Akquivent alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Angaben, Informationen, Unterlagen und Zugangsmöglichkeiten zu verschaffen. Die Pflicht zur Leistungserbringung beginnt für die Fa. Akquivent erst mit Erhalt sämtlicher dieser Voraussetzungen, vereinbarte Fristen und Termine verschieben sich entsprechend.
3.6 Der Kunde ist verpflichtet, der Fa. Akquivent einen kompetenten und weisungsberechtigten Ansprechpartner für die im Rahmen der Vertragserfüllung notwendige Kommunikation schriftlich zu benennen. Eine entsprechend ausreichende Bevollmächtigung dieses Ansprechpartners wird hiermit vereinbart.
4.1 Die Vertragsleistungen werden durch die Fa. Akquivent dem Kunden schriftlich in Rechnung gestellt, Abschlagsrechnungen sind zulässig.
4.2 Zahlungen auf die Rechnungen der Fa. Akquivent sind – soweit nichts anderes vereinbart wird – fällig innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skonto oder andere Abzüge.
4.3 Im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden ist die Fa. Akquivent berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird hiervon nicht berührt.
4.4 Der Kunde kann gegen Vergütungsansprüche der Fa. Akquivent nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5.1 Die Fa. Akquivent haftet dem Kunden gegenüber auf Schadensersatz nur für solche Schäden, die von ihr, ihren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Diese Beschränkung gilt nicht für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
5.2 Im Falle einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung von wesentlichen Vertragsverpflichtungen nur dann, wenn die Erfüllung dieser Pflichten die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks unmöglich machen. Im Übrigen ist jegliche Haftung für eine leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
5.3 Im Falle einer Haftung aus einer solchen fahrlässigen Pflichtverletzung ist diese Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf die vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden beschränkt und für den einzelnen Schadensfall auf den Vertragswert beschränkt.
6.1 Die Fa. Akquivent erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. AGB des Kunden finden auf das Vertragsverhältnis grundsätzlich keine Anwendung, auch wenn diesen seitens der Fa. Akquivent nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder die Fa. Akquivent in Kenntnis abweichender Kunden-AGB vorbehaltlos mit der Vertragserfüllung beginnt.
6.2 Der Kunde verzichtet mit seiner Annahmeerklärung oder spätestens mit der widerspruchslosen Hinnahme der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf die – auch teilweise – Anwendung seiner ggf. eigenen AGB.
7.1 Für alle Vertragsinhalte und Vertragsänderungen wird ausdrücklich ein Schriftformerfordernis vereinbart. Vereinbarungen, mit denen vom Angebot oder der Auftragsbestätigung der Fa. Akquivent abgewichen wird, erlangen nur Wirksamkeit, wenn diese durch die Fa. Akquivent schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
7.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag und auch Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über dessen Erfüllung ist ausschließlich der Sitz der Fa. Akquivent. Dies gilt ebenfalls für Rechtsstreitigkeiten über das Zustandekommen und die Wirksamkeit von Vertragsverhältnissen zwischen den Parteien. Diese Vereinbarung gilt, sofern die Parteien entsprechend § 38 ZPO Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Andernfalls gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Münster, den 31.10.2018